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Ab dem 24. November gelten in NRW strengere Corona – Regeln

23. November 2021

Die wichtigsten Neuregelungen für den Sport ab dem 24.11.2021

Der Besuch von Veranstaltungen und Einrichtungen im Kultur-, Sport- und Freizeitbereich ist nur noch immunisierten Personen gestattet, die vollständig geimpft oder genesen sind (sog. 2G-Regelung). Darunter fallen Besuche von Museen, Ausstellungen, Konzerten, Theatern, Kinos, Tierparks, zoologischen Gärten, Freizeitparks, Schwimmbädern und Wellnesseinrichtungen. Der Besuch von Sportveranstaltungen, Weihnachtsmärkten und Volksfesten fällt ebenso unter diese Regelung wie touristische Übernachtungen oder die Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen (mit Ausnahme medizinischer oder pflegerischer Dienstleistungen oder Friseurbesuche).

Die Überprüfung der Impf- und Testnachweise erfolgt durch die verantwortlichen Veranstalter oder Betreiber. Im Rahmen angemessener Stichproben ist ein Abgleich der Nachweise mit dem amtlichen Ausweisdokument vorzunehmen, welches Besucher von Einrichtungen oder Veranstaltungen bei sich führen müssen. Zur Überprüfung digitaler Impfzertifikate soll die vom Robert Koch-Institut herausgegebene CovPassCheck-App verwendet werden. Unterlassene Kontrollen werden mit erhöhten Bußgeldern geahndet.

Schülerinnen und Schüler gelten weiterhin aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen. Kinder bis zum Schuleintritt sind getesteten Personen gleichgestellt. Kinder und Jugendliche bis einschließlich 15 Jahre sind von Beschränkungen auf 2G und 2G-plus ausgenommen.

Nachtrag vom 25.11.2021:
Noch ein klarstellendes Wort zu nicht immunisierten 16 und 17 Jahre alten Sportlern: Die Zugangsbeschränkungen für bestimmte Einrichtungen, Angebote und Tätigkeiten (Anwendung der 2G- oder 2G+-Regel) gelten nicht für Kinder und Jugendliche bis zum Alter von einschließlich 15 Jahren; für Jugendliche ab 16 Jahren gelten die gleichen Zugangsbeschränkungen wie für Erwachsene.